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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Euler Elektroinstallation GmbH


I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Bedingungen entsprechend.

2. Hievon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.

3. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, ist unser Vertragspartner verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

4. Soweit der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes gehört oder soweit unser Vertragspartner nicht Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gelten hinsichtlich der Ziffern III.2, IV.3, CIII.1, Abs. 2 VII.2, X. die Regelungen der Ziffer XI.

5. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teile A, B und C.


II. Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und etwaige Zusicherungen unserer Verkäufer, Monteure und Servicetechniker.


III. Preise

1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird; dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.


IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd. Es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.

3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt.


V. Errichtung von Anlagen

1. Für die Errichtung einer Anlage wird die Vergütung berechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei uns üblichen Sätzen. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei uns übliche Auslösungen und Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Handwerker und Hilfskräfte in der von uns für notwendig erachteten und angegebenen Zahl sowie geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeuge sowie Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Bad und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigen Baustoffe.

3. Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.

4. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.


VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug innerhalb 10 Werktagen fällig. Ausdrücklich vereinbarte Zahlungsziele sind hiervon ausgenommen. Hierzu bedarf es der Schriftform. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen sind 50 % des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25 % des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter, der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.

5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechende Teilzahlung zu.

6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.

7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

8. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 947, 948 BGB). Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderung.

2. Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Fall der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller erfolgt für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware.

3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehender Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung (Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlicher Verträge, auch bei Einbau der Ware in ein Grundstück) der Ware werden uns bereits jetzt abgetreten. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer 3 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Der Vertragspartner ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung (Definition s. Ziffer 4) nur solange er nicht in Verzug ist und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs befugt, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden den gleichartigen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auferlegt und das die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergehen. 6. Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderung zu erteilen und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

7. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren; insbesondere den betreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderung zu verständigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der noch in unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist dem Vertragspartner ohne unsere Einwilligung untersagt.

8. Wir sind berechtigt, die aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Rechte geltend zu machen, sobald der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt aber nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Auch sind wir dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.


VIII. Gewährleistung

1. Mängelrügen müssen innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Auch für solche Mängel wird nicht gehaftet, wenn die Rüge später als 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung bei uns eingeht.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten förmlichen Abnahme der Ware bzw. Leistung durch den Vertragspartner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar ist, ausgeschlossen.

3. Die beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderungen durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.

4. Wir leisten bei Reparaturen Gewähr für Güte und Zweckmäßigkeit der zu verwendenden Baustoffe, ebenso für die sachgemäße Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, d.h. dass alle Mängel, die auf einen von uns zu vertretenden Fehler zurückgehen und sich an den ausgeführten Arbeiten zeigen, von uns für den Auftraggeber kostenlos beseitigt werden. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Monate und beginnt mit der Absendung des instandgesetzten Gerätes bzw. Fertigmeldung der Instandsetzungsarbeiten an der Anlage durch uns. Für Schäden, die an reparierten Teilen durch nicht reparierte Teile entstehen, übernehmen wir keiner Gewähr. Der Auftraggeber muss gegebenenfalls neu auftretende Mängel uns unverzüglich nach der Inbetriebnahme zur Kenntnis bringen. Etwaige Kosten der Hin- und Rücksendung sowie des Wieder- Aus- und Einbaues gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene Frist zubilligen muss. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist allerdings, dass der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist und die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungsvertrages gewartet wird.

6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.


IX. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrecht des Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich zulässig , ausgeschlossen, es sei denn, sie basieren auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

3. Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigenturm oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.


X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.

2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess - ausschließlich des Lieferers.


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